Jura-Sommersemester 2021 wird nicht auf die Freiversuchsfrist angerechnet

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Redakteur
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(CIS-intern) – KIEL. In Schleswig-Holstein wird Jurastudierenden ein weiteres, Corona-bedingtes Freisemester eingeräumt. Dies können die im Sommersemester 2021 eingeschriebenen Jurastudierenden an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU), wie bereits für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21, beim Justizprüfungsamt beantragen. Die Pandemie führt seit dem Sommersemester 2020 zu Einschränkungen im Jurastudium in Schleswig-Holstein. Der Kontakt der Studierenden zu den Lehrenden, aber auch zueinander, ist stark eingeschränkt. Begegnungen auf dem Campus finden kaum statt.

Foto: Foto: Jürgen Haacks / Uni Kiel 

„Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der CAU zeigt großen Einsatz, um weiterhin ein ordnungsgemäßes und zügiges Studium in Kiel zu gewährleisten“, erklärte Justizminister Claus Christian Claussen. „Die digitale Lehre wird unter schwierigen Rahmenbedingungen vorangetrieben und den Studierenden wurden verschiedene Erleichterungen in den Zulassungsvoraussetzungen gewährt (etwa Teilscheinlösung, Heimarbeit statt Aufsichtsarbeit, AG-Teilnahme online, Nutzung der elektronischen Informationssysteme für Juristen). Allerdings können die besten Onlineangebote den persönlichen Kontakt auf dem Campus nicht ersetzen.“

 

Es bleibt – wie in den vergangenen zwei Semestern auch – erklärtes Ziel, den Jurastudierenden der CAU eine möglichst große Chancengleichheit einzuräumen. Dies gilt insbesondere im Vergleich zu Studierenden anderer juristischer Fakultäten, an denen ebenfalls entsprechende Regelungen für das Sommersemester 2021 getroffen wurden. Mit dem heutigen (12. Mai) Erlass wird den Studierenden die Verschiebung der Freiversuchsmöglichkeiten um ein weiteres Semester ermöglicht. Für den Freiversuch melden sich die Studierenden in der Regel bis zum Abschluss des 7. Fachsemesters bzw. 8. Fachsemesters nach absolvierter Schwerpunktbereichsprüfung zur staatlichen Prüfung an. Der Freiversuch ermöglicht es den Studierenden, an der staatlichen Pflichtfachprüfung ein weiteres Mal teilzunehmen, ohne dass die Ergebnisse des ersten Versuches gewertet werden. Damit die Anstrengungen der Fakultät und der Studierenden im laufenden Semester nicht ins Leere laufen, werden Leistungsnachweise, die im Sommersemester 2021 erbracht werden, auch bei Beantragung des Freisemesters anerkannt.

 

Verantwortlich für diesen Pressetext: Oliver Breuer | Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz

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