(CIS-intern) – Das Land macht Einschränkungen von den aktuellen Infektionszahlen abhängig. Das sind die neuen Regelungen.
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Mit zwei neuen Erlassen legt die Landesregierung Einschränkungen für den Fall fest, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen – die sogenannte 7-Tage-Inzidenz – in den Kreisen und kreisfreien Städten 35 beziehungsweise 50 überschreitet. Welche Regelungen greifen, ist aber auch davon abhängig, ob das Virus tatsächlich in der Bevölkerung zirkuliert oder ob sich der Ausbruch etwa auf eine Einrichtung beschränkt. Dabei bewerten die Kreise und kreisfreien Städte die Situation immer in Absprache mit dem Gesundheitsministerium.
Anpassungen bei Überschreitung der Grenzwerte
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 gelten unter anderem folgende Regelungen:
- Maskenpflicht überall dort, wo Menschen länger und/oder dichter zusammen kommen, etwa auf Märkten, belebten Plätzen und Einkaufsstraßen.
- In der Gastronomie eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags.
- Beschränkungen für Veranstaltungen, dazu zählen auch private Feiern.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 gilt ergänzend zu den oben genannten Regelungen:
- Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr des Folgetags dürfen Gaststätten, Tankstellen oder beispielsweise Supermärkte keinen Alkohol verkaufen.
- Weitergehende Kontaktbeschränkungen.
Die Umsetzung der neuen Regeln liegt in der Verantwortung der Kreise und kreisfreien Städte, sofern diese die Grenzwerte überschreiten. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Einhaltung stärker zu kontrollieren.
Regelungen zum Nachlesen
Der Erlass sowie ein zweiter Erlass, der den Ablauf zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten sowie dem Gesundheitsministerium regelt, ist unter https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse veröffentlicht.